Wie verhalte ich mich richtig bei einer Corona-Infektion?

31.01.2023 -  

Erfreulicherweise sind Corona-Erkrankungen angesichts des hohen Anteils an anderen Erkältungskrankheiten oder Grippefällen sehr in den Hintergrund getreten. Zum 31. Januar 2023 ist auch die Corona-Isolationspflicht in Sachsen-Anhalt aufgehoben.

Dennoch erkranken nach wie vor Beschäftigte oder Menschen in ihrer Umgebung an Corona und viele fragen sich, welche Regelungen nun an der Uni gelten.

In fast allen Bereichen ist die Maskenpflicht weggefallen und es gibt auch keine Vorgaben mehr, dass mobile Arbeit angeboten werden muss. Wie sollen sich also Beschäftigte im Infektionsfall verhalten?

Generell gilt: Mit Erkältungssymptomen sollte man nicht am Arbeitsplatz erscheinen, wenn die Gefahr der Ansteckung anderer Beschäftigter besteht. In der Regel ist man in diesem Fall ohnehin nicht arbeitsfähig und sollte alle üblichen Maßnahmen ergreifen, um schnell zu gesunden. In leichteren Fällen kann auch mobile Arbeit angebracht sein, wenn die Tätigkeit es erlaubt. Bitte stimmen Sie sich dazu mit ihrer*m Vorgesetzten ab. Ansonsten benötigt man ab dem 3. Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Ist man an Corona erkrankt, greift das gleiche Prozedere.

Liegen keine Krankheitssymptome (mehr) vor, der Test ist jedoch (noch) positiv, besteht keine Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen ist mobile Arbeit zu vereinbaren, wenn die Arbeitsaufgabe dafür geeignet ist. Alternativ ist zu prüfen, ob ein Einzelarbeitsplatz vorhanden ist oder angeboten werden kann. Wenn auch das nicht gegeben ist, wird empfohlen, eine Maske zu tragen, um sich und andere zu schützen. Das sollte auch erfolgen, wenn ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige positiv getestet ist.

In Abstimmung mit den Vorgesetzten sollten die bestehenden Instrumente sinnvoll und mit Augenmaß genutzt werden. Für Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung: 08.03.2023 - Ansprechpartner: Webmaster