Hitzefrei gibt es nicht - aber der Arbeitgeber ist in der Pflicht
Auch bei sommerlichen Temperaturen gilt: „Hitzefrei“ wie in der Schule kennt man im Arbeitsleben nicht. Dennoch ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen. Diese Anforderung ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkretisiert durch die ASR A3.5 „Raumtemperatur“.
Bei Temperaturen über 26 °C im Raum besteht Prüfpflicht: Maßnahmen sind zu prüfen, um eine weitere Aufheizung zu vermeiden. Dazu zählen z. B. das frühzeitige und effektive Lüften der Räume, das Nutzen von Sonnenschutzsystemen (z. B. Jalousien), das Abschalten unnötiger Wärmequellen. Auch eine Lockerung der Kleiderordnung kann helfen – sofern dies mit dem Arbeitsschutz vereinbar ist.
Ab 30 °C Raumtemperatur besteht eine konkrete Handlungspflicht: Es sind wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Belastung für die Beschäftigten zu reduzieren. Hierzu zählen z. B. der Einsatz von Ventilatoren, das Anpassen der Arbeitszeiten (z. B. Gleitzeitnutzung), das Verlegen belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten sowie organisatorische Pausenregelungen.
Steigt die Temperatur über 35 °C, sind Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet. In diesem Fall dürfen Tätigkeiten dort nur noch durchgeführt werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen wie z. B. Hitzeschutzkleidung oder stark verkürzte Arbeitszeiten mit regelmäßigen Erholungsphasen umgesetzt werden.
Wichtig: Auch bei großer Hitze bleibt der Arbeitsschutz vorrangig. Sicherheits- oder Schutzkleidung, z. B. in Laboren müssen weiterhin getragen werden, sofern dies für die Tätigkeit erforderlich ist. Idealerweise wird der Rahmen der Gleitzeit genutzt, um Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden zu verlegen – vorausgesetzt, die Arbeitsaufgaben lassen dies zu.
Auto: PATRIK SIEVERT